Verschwiegenheitsverpflichtung
Arbeitnehmerüberlassung & Personalvermittlung
Präambel
Der Entleiher beabsichtigt im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung / Personalvermittlung vom Verleiher Personal zu entleihen / einzustellen. In diesem Zusammenhang werden dem Entleiher Daten von Arbeitnehmern des Verleihers übermittelt. Diese Informationen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur aufgrund besonderer schriftlicher Gestattung durch den Verleiher und nur nach Maßgabe dieser Verschwiegenheitspflicht mitgeteilt werden.
Dies vorausgesetzt, erklärt der Entleiher Folgendes:
§ 1 Gegenstand und Reichweite der Verschwiegenheitspflicht
I. Dem Entleiher ist bekannt, dass sich die Verschwiegenheitsverpflichtung auf alles erstreckt, was ihm im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis / der Personalvermittlung oder bei der Anbahnung bekannt wird. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich insbesondere auf alle Daten und Profile der Leiharbeitnehmer die der Verleiher dem Entleiher zur Verfügung stellt. Dies sind unter anderem:
- Namen
- Geburtsdatum
- Lebensläufe
- Fotos
- Daten zu früheren Arbeitgeber
- Qualifikationen und Zeugnisse
- Anschriften
II. Dem Entleiher ist bekannt, dass seine Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Berufskollegen besteht, es sei denn, die Offenlegung der der Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Tatsachen/Vorgänge erfolgt aus unverzichtbaren dienstlichen Gründen. D. h., die zur Verfügung gestellten Daten dürfen nur Personen zur Verfügung gestellt werden, deren Kenntnisnahme für die Anbahnung oder Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages / der Direktvermittlung zwingend erforderlich ist.
III. Dem Entleiher ist bekannt, dass die Verschwiegenheitspflicht insbesondere auch gegenüber den Angehörigen, wie etwa Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Verlobten, Geschwistern, weiter entfernten Verwandten und Verschwägerten, aber auch gegenüber Lebensgefährten, Freunden, Kollegen, Bekannten und Geschäftspartnern gilt.
§ 2 Umgang mit Daten, Löschen von Daten
I. Der Entleiher beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. Er versichert, dass Datensicherheitsmaßnahmen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften getroffen sind, insbesondere die Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
II. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken, als der Anbahnung und Durchführung von Arbeitnehmerüberlassung / Personalvermittlung erfolgt nicht.
III. Werden dem Entleiher Daten oder Profile von Leiharbeitnehmern übermittelt und kommt in der Folge keine Überlassung / Direkteinstellung der betreffenden Person zustande, so sind die entsprechenden Daten unverzüglich zu löschen.
IV. Überlässt der Verleiher an den Entleiher Arbeitnehmer, so sind die in diesem Zusammenhang überlassenen Daten nach Beendigung der Überlassung nur so lange aufzubewahren, wie dies im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Daten unverzüglich zu löschen.
§ 3 Verschwiegenheitsverpflichtung von Mitarbeitern und Dritte
Ist es notwendig, dass Mitarbeiter des Entleihers oder Dritte mit den Daten der Leiharbeitnehmer befasst sind, so besteht die Verpflichtung, diese Personen zur Verschwiegenheit entsprechend den oben bezeichneten Grundsätzen zu verpflichten.
§ 4 Schlussbestimmungen
I. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Ende der Vertragsbeziehungen zwischen Entleiher und Verleiher unverändert fort.
II. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.